Der Verein wird im Kollektiv geführt
Andreas Hnatek, Schlucht 2677, 9643 Krummenau, Tel.
+41 79 667 31 63
Unter dem Namen Naturschutzverein Ebnat-Kappel und Nesslau besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim St.Galler Vogelschutz und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS – BirdLife Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.
Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen und die Sicherung der biologischen Vielfalt in den Gemeinden Ebnat-Kappel und Nesslau.
Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
Der Verein besteht aus:
Die Mitgliedschaft wird erreicht durch Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, eine Mitgliedschaft abzulehnen. Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an der nächsten Generalversammlung offen.
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Ausserdem wird ihnen der Jahresbeitrag erlassen.
Austrittsgesuche sind dem Vorstand bis zur Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Organe sind:
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.
Ausserordentliche GV können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis vier Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.
Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.
Beschlüsse werden, mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung, mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.
Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
Der Vorstand leitet den Verein. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
a) Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien Präsident/in oder Vizepräsident/in aus, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
b) Wird der Verein ohne Präsident/in oder Vizepräsident/in durch Vorstandsmitglieder im Kollektiv geführt, erfolgt die rechtsverbindliche Unterschrift durch zwei Vorstandsmitglieder.
c) Besteht der Vorstand nur noch aus einer Person, so muss für die Unterschriftenregelung eine zusätzliche Vertrauensperson bestimmt werden. Diese Person, die nur für die rechtsverbindliche Unterschrift zuständig ist, wird durch die Generalversammlung bestimmt.
Die GV wählt zwei Revisoren. Sie prüfen Rechnung sowie Protokolle und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag.
Einnahmen des Vereins sind: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde(n), Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.
Ausgaben des Vereins sind: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes, Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an den Schweizer Vogelschutz (SVS)
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine solidarische Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig.
Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband St. Galler Vogelschutz zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 09.März 2002 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
Krummenau, im März 2002
Namens der Generalversammlung :
Der Präsident
Andreas Hnatek
Der Aktuar
Emil Giezendanner
Diverse Statutenergänzungen (Artikel 3/5/12/14) wurden an der Generalversammlung vom
11. März 2016 genehmigt.
Der Präsident
Andreas Weber
Die Aktuarin
Ruth Jenni